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    Neue Pflichten für E-Bike Fahrer in der Schweiz

      • News & Presse
    • Grischabock
    • 1. April 2022 um 07:46
    • 1.442 Mal gelesen
    • 0 Kommentare

    Am Tag der Scherze tritt das neue E-Bike Gesetz in der Schweiz in Kraft

    Eigentlich sollte man ja solche Gesetze nicht gerade am 1. April ansetzen aber daher das Gesetz auch noch am 2. April Gültig ist, sollte es doch jeder Wissen.

    Tagfahrlicht

    Ab dem 1. April 2022 müssen alle E-Bikes in der Schweiz auch am Tag mit Licht fahren. Die Lichter müssen fest am Velo angebracht sein, die Pflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Ziel ist es, die Sichtbarkeit und damit die Sicherheit der E-Bike-Fahrenden zu erhöhen.

    Ab dem 1. April 2022 müssen alle E-Bike-Lenkerinnen und -Lenker das Licht auch tagsüber einschalten. Aufgrund der Bestimmungen zum Tagfahrlicht genügt es, wenn das Licht tagsüber nur vorne eingeschaltet ist. Um besser gesehen zu werden, empfiehlt das Bundesamt für Strassen ASTRA aber, immer Vorder- und Rücklicht einzuschalten.

    Die Ausrüstungsvorschriften für die Beleuchtungseinrichtungen bleiben unverändert. Bereits heute müssen an E-Bikes mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht sein. Bei schnellen E-Bikes muss diese Beleuchtung typengenehmigt sein. Als «fest angebracht» gelten auch Anstecklichter. Die Ausrüstung mit speziellen Tagfahrleuchten ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.

    Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Somit gilt die Lichtpflicht in der Regel auch auf Feldwegen oder Bike-Trails. Wer ohne Licht mit dem E-Bike unterwegs ist, kann mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 20 Franken gebüsst werden.

    Tachopflicht

    Nach dem 1. April 2024 dürfen schnelle E-Bikes nur noch mit einem Geschwindigkeitsmesser neu in Verkehr gesetzt werden. Bereits im Gebrauch stehende schnelle E-Bikes müssen bis 1. April 2027 mit einem Tacho nachgerüstet werden. Wer danach ohne Tacho fährt, kann mit einer Ordnungsbusse von 20 Franken belegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen, eingehalten werden. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 30 Franken gebüsst werden.

    • Schweiz
    • Pflicht
    • E-Bike
    • Gesetz

    Über den Autor

    Auch bekannt unter dem Namen Sandro ist Bauhjahr 86 und lebt in der Schweiz im schönen Kanton Graubünden. Er ist Gründer und Inhaber der Plattform.

    Blogger, Podcaster, Gamer, Streamer, Technikverrückter und Apple Freak.

    Neben Grischabock.ch betreibt er noch diverse andere Projekte und Plattformen zu verschiedenen Themen.

    Grischabock Owner
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